Wir haben nachfolgend Antworten auf Fragen zusammengestellt, die uns am häufigsten gestellt werden. Zur direkten Kontaktaufnahme klicken Sie bitte hier.

1. Wie erteile ich das Inkasso-Mandat?

Das Inkasso-Mandat können Sie uns schriftlich - entweder per E-Mail, Fax oder per Post - erteilen. Am einfachsten ist die elektronische Korrespondenz per E-Mail.

2. Muss eine Prozessvollmacht unterzeichnet werden?

Ja. Nach der Auftragserteilung senden wir Ihnen eine Prozessvollmacht zu. Die Prozessvollmacht  ist in portugiesischer Sprache verfasst. Eine deutsche Übersetzung der Standardvollmacht finden Sie hier. Wir bitten Sie dann die Vollmacht zu unterschreiben. Bei Unternehmen ist die Vollmacht außerdem mit dem Firmenstempel zu versehen. Die Unterschrift muss nicht beglaubigt werden.

3. Welche Unterlagen werden für die Forderungseintreibung benötigt?

Für unsere Tätigkeit benötigen wir insbesondere: (1) Abschriften Ihrer Rechnungen sowie (2) Abschriften der abgeschlossenen Verträge und/oder der vorhandenen Korrespondenz (zum Beispiel: relevante Email-Korrespondenz).

Existiert bereits ein (ausländischer) Vollstreckungstitel, benötigen wir diesen im Original zusammen mit der Bestätigungsbescheinigung gemäß der einschlägigen EG-Verordnung (weitere Informationen dazu finden Sie unten).

4. Ich habe einen (z.B. deutschen) Vollstreckungstitel, der auf einer unbestrittenen Forderung beruht (z.B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil), wonach der Schuldner mir eine Geldssumme zahlen muss. Wie kann dieser in Portugal vollstreckt werden?

Ist der Titel auf der Grundlage einer unbestrittenen Forderung ergangen, empfiehlt es sich, den Titel als Europäischen Vollstreckungstitel gemäß der EG-Verordnung Nr. 805/2004 bescheinigen zu lassen. Die Bestätigung erfolgt mittels eines Formblatts (das Formblatt finden Sie hier). Die Bestätigung kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen („Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels"). Die Übersetzung der Entscheidung nehmen wir in Portugal unter Anwendung der portugiesischen Authentifizierungsvorschriften vor. Wir benötigen den Vollstreckungstitel mit dem Formblatt im Original.

5. Ich habe eine (z.B. deutsche) Gerichtsentscheidung, durch die der Schuldner verurteilt wurde, mir einen Geldbetrag zu zahlen. Wie kann diese in Portugal vollstreckt werden?

Die Gerichtsentscheidung muss in Portugal zunächst gemäß der EG-Verordnung Nr. 44/2001 bestätigt werden (sog. Exequaturverfahren). Seit dem 10. Januar 2015 bedarf es allerdings keines Exequaturverfahrens mehr. Vielmehr kann unmittelbar die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung in Portugal eingeleitet werden. Dies ist Folge der neuen EG-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die am 10. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung hat die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben.

Findet noch die EG-Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung, muss die Gerichtsentscheidung im Ursprungsstaat mit einem Formblatt (Anhang V der EG-Verordnung) versehen werden (das Formblatt finden Sie hier).

Findet bereits die EG-Verordnung Nr. 1215/2012 Anwendung, ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzuholen (die Verordnung mit dem Formblatt finden Sie hier).

Die Übersetzung der Entscheidung nehmen wir in Portugal unter Anwendung der portugiesischen Authentifizierungsvorschriften vor. Wir benötigen die Gerichtsentscheidung mit dem jeweiligen Formblatt im Original.

6. Kann in Portugal auch der Kostenfeststellungsbeschluss mitvollstreckt werden?

Ja. Auch der Kostenfeststellungsbeschluss, der in der Regel vom Rechtspfleger erlassen wird, kann in Portugal zusammen mit der Hauptentscheidung vollstreckt werden.

7. Muss der Schuldner Zinsen zahlen? Wie hoch sind diese?

Ja. Der Schuldner muss immer dann Verzugszinsen zahlen, wenn er die Forderung nicht nach Fälligkeitseintritt beglichen hat. Die Höhe der Zinsen ergibt sich entweder aus dem einschlägigen Recht oder aus dem ergangenen Urteil/Beschluss. In der Praxis wenden portugiesische Gerichte das eigene portugiesische Zinsrecht an. Es ist  zwischen dem gewerblichen und privaten Zinssatz zu unterscheiden. Der private Zinssatz ist einschlägig, wenn der Schuldner Verbraucher ist. Der gewerbliche Zinssatz beträgt zurzeit 9,5 % und der private 4,0 %.

8. Wann sind die portugiesischen Gerichte international für die Forderungseintreibung zuständig?

Die portugiesischen Gerichte sind für die Forderungseintreibung international zuständig, wenn (1) der Schuldner in Portugal ansässig ist oder (2) bei einem Verkauf beweglicher Sachen, diese gemäß Vertrag nach Portugal geliefert wurden oder hätten geliefert werden müssen oder (3) bei der Erbringung von Dienstleistungen, diese gemäß Vertrag in Portugal erbracht worden sind oder hätten gebracht werden müssen oder (4) im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der portugiesischen Gerichte oder (5) im Falle einer rügelosen Einlassung des Beklagten. Außerdem sind die portugiesischen Gerichte ausschließlich  bei bestimmten Klagearten international zuständig. Stets zuständig sind die portugiesischen Gerichte für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens, wenn der Schuldner in Portugal Vermögenswerte besitzt. 

9. Findet auf den Vertrag, den ich mit dem portugiesischen Unternehmen abgeschlossen habe, portugiesisches Recht Anwendung?

Wurde keine Rechtswahl getroffen, findet grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verkäufer, Werkunternehmer oder Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Recht dieses Staates entscheidet u.a. über die Auslegung des Vertrages, die Erfüllung, die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung, die Verjährung und die Folgenden der Nichtigkeit des Vertrages.

10. Was ist vorteilhafter: Die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens nach dem autonomen portugiesischen Prozessrecht oder die Einleitung eines "Europäischen Mahnverfahrens"? 

Wenn die spätere Vollstreckung in Portugal stattfinden soll, empfiehlt sich die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens nach dem autonomen portugiesischen Prozessrecht, da dies zügiger und unkomplizierter ist.

11. Ist es ratsam bei Forderungen bis zu 2.000,00 EUR das europäische "Small-claims-Verfahren" einzuleiten, anstatt direkt eine Klage nach den autonomen portugiesischen Verfahrensvorschriften zu erheben?

Da portugiesische Gerichte erfahrungsgemäß mehrere Jahre dafür benötigen, sich mit neuen europäischen Prozessrechtsverordnungen vertraut zu machen, empfiehlt es sich nach unserer Auffassung direkt eine Klage nach den autonomen portugiesischen Verfahrensvorschriften zu erheben. Mit den europäischen "Small-claims-Verfahren" haben portugiesische Gericht bisher keine Erfahrung gesammelt.

12.  Wie hoch sind die Kosten der Forderungseintreibung in Portugal bzw. falls ich Sie beauftrage?

Die Höhe der Kosten der Forderungseintreibung (Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie Kosten des Vollstreckungsbeamten und der Übersetzungen) hängen vom Einzelfall ab. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Grundsätzlich bitten wir um Zahlung eines Kosten- und Honorarvorschusses bei Auftragserteilung.

13. Erhalte ich vom Schuldner die Kosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie Kosten des Vollstreckungsbeamten und der Übersetzungen), die ich für die Forderungseintreibung ausgebe, erstattet?

Im Rahmen der außergerichtlichen Forderungseintreibung, insbesondere wenn z.B. deutsches Recht anwendbar ist, wird der Schuldner aufgefordert, die Kosten der Forderungseintreibung als Verzugsschaden zu zahlen.

Während in Portugal die Gerichtskosten und die Kosten des Vollstreckungsbeamten grundsätzlich von der unterliegenden Partei bzw. dem Vollstreckungsschuldner gezahlt werden müssen, trägt in Portugal - im Gegensatz etwa zur Rechtslage in Deutschland - grundsätzlich jede Partei seine eigenen Rechtsanwaltskosten. Zwar wird in Art. 25 f. des "Regulamento das Custas Judiciais" (erlassen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 34/2008, vom 26. Februar 2008) bestimmt, dass Anwaltsgebühren bis zu einer Summe in Höhe von maximal 50 % der von beiden Parteien gezahlten Gerichtskosten von der unterliegenden Partei beansprucht werden können, jedoch führt diese Regelung in der Praxis zu keiner effektiven Kostenerstattung. Fakt ist, dass die Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei in Portugal nicht als erstattungsfähiger Verzugsschaden angesehen werden. Vielmehr wird die anwaltliche Kostenerstattung rein prozessual in der vorgenannten Gerichtsgebührenverordnung lückenhaft geregelt. Diese Rechtslage ist unseres Erachtens verfassungsrechtlich und rechtspolitisch bedenklich, ist aber auch Folge des Umstandes, dass es in Portugal kein geregeltes Vergütungsrecht für Rechtsanwälte, das etwa mit dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergleichbar wäre, existiert.

Gerne erteilen wir Ihnen weitere Auskünfte. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.